Ich möchte mich nur mit dem strafrechtlichen Teilaspekt von der Forderung des “Big Brother Award” Gewinners Beckstein befassen! Zum allgemeinen (Un-)Sinn eines Verbot verweise ich gerne auf meinen liberalen Blogger-Kollegen Oliver Luksic (Verbot wirkungslos) und Andreas Schäfer (die wahren Ursachen betrachten, …) von der Blogger-Gemeinschaft “Für die Freiheit streiten!” verweisen.
Da ich mich meinen Vor-Blogger nur anschließen kann befasse, wie gesagt hauptsächlich mit Ideen (Killerspiele sind strafrechtlich wie Kinderpornos zu werten!!!) von Beckstein, welche von die beiden nicht angesprochen wurde:
Also zum § 184b StGB [Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornographischer Schriften] mit dem Beckstein wie folgt erweitern möchte § 184b StGB [Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornographischer Schriften und Killer-Spiele].
§ 184b StGB I erfasst alle Produzenten und Händler => darauf möchte ich erstmal jetzt nicht näher eingehen! = sonst kommst wieder der Vorwurf ist ich würde als (Markt-)liberaler auch kriminelle und Vereinigungen schützen wollen …
Um eins noch mal in aller Deutlichkeit klar zu stellen, ich bin auch als (Markt-)Liberaler für ein Verbot von kriminellen Vereinigungen wie “Kinder-Porno-Ringe”, etc.
aber nach § 184b IV Satz 2 “Ebenso wird bestraft, wer die in Satz 1 bezeichneten Schriften besitzt” dies wären dann gemäß § 184b I Nr. 3″eine Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren” für einen Spieler von einem so genannten Killerspiel.
In der Praxis würde da heißen man müsste die Überwachung und das Spitzeltum in Deutschland noch weiter verschärfen, damit jeder der Spielern (die genauen Zahlen von Deutschen Spieler und Spielerinnen [ein weibliches Team von „Counter-Strike“-Spielerinnen war sogar mal bei TV-total – und sie passen so gar nicht in das Täterprofil eines Amokläufers] habe ich nicht gefunden aber weltweit liegen sie im 2-stelligen Millionenbereich) von Killerspielern in Deutschland sein gerechte Strafe bekommt.
Um dann ein paar „Baueropfer“ zur allgemeinen Abschreckung zu verurteilen, da eine Inhaftierung aller reintechnisch nicht möglich ist.
Weiterhin ist die Verhältnismäßigkeit mehr als fragwürdig. Denn “Kinderpornographie” setzt ein Opfer voraus, da bevor der Sammler in den Besitz von “Kinderpornographie” kommt gab es notgedrungerweise ein minderjähriges Vergewaltigungssopfer. Über die Schaden an den Opfern gibt es hinreichende Studien, daher muss ich nicht näher auf den Opfer-Status der Minderjährigen innerhalb der “Kinderpornograhie” eingehen.
Aber bei den Spielern von so genanten “Killerspielen” gibt es keine Opfer außer Virtuelle.
Das man jetzt die Opfer eines Amoklaufs als direkte Opfer eines “Killerspiels” ansieht ist mehr als fraglich. Dies ist statisch nicht nachvollziehbar, und auch bei aktuellem Fall kann man die Gründe eindeutig aus dem Abschiedsbrief von Sebastian Bosse entnehmen:
Denn dann müsste man bevor man Killerspiele verbietet erstmal Alkohol verbieten, da unter Alkoholeinfluss erheblich mehr Gewalt-Verbrechen begangen werden, als nach dem regelmäßigen Spielen von so genanten „Killerspielen“.
Das Beckstein & Co. nicht mehr bei gesunden Menschverstand sind bestätigt auch ein EA Unternehmenssprecher (laut Beckstein Mitglied einer kriminell Vereinigung, welche genauso wie eine Kinder-Porno-Ring zu bestrafen sind)
Tags: Killerspiele






















PokerStrategy – Deutschland

